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Biozidrecht und Biozidverordnung

Allein in Deutschland gibt es mehr als 30.000 Biozidprodukte. Sie werden zur Bekämpfung von Schädlingen wie Insekten oder Ratten, aber auch gegen Bakterien oder Pilze eingesetzt.

Als Mittel zur Bekämpfung unterschiedlicher Organismen sind Biozidprodukte potenziell auch gefährlich für Menschen, Tiere und die Umwelt. Um die notwendige Sicherheit für die Verbraucher und die Umwelt zu erreichen und gleichermaßen die erforderliche Wirksamkeit der entsprechenden Produkte gewährleisten zu können, regelt die Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) die Vermarktung und die Verwendung von Biozidprodukten. So dürfen grundsätzlich nur nach behördlicher Prüfung zugelassene Biozidprodukte vermarktet und/oder verwendet werden.

Das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte ist ein zweistufiger Prozess, das zunächst die Genehmigung des bioziden Wirkstoffs voraussetzt und danach die Zulassung des Biozidprodukts regelt.

 

Biozidverordnung – Nationale Zulassung und Anerkennung innerhalb der EU

Soll ein Biozidprodukt nur in einem Mitgliedstaat der EU in Verkehr gebracht werden, reicht eine Zulassung in dem Land aus. Dazu stellt das Unternehmen in dem entsprechenden Mitgliedstaat den Antrag auf Zulassung. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat 365 Tage Zeit, den Antrag zu bewerten und eine Entscheidung über die Zulassung zu fällen. Möchte das Unternehmen ein Biozidprodukt in mehreren Ländern in Verkehr bringen, kann es die gegenseitige Anerkennung für die Zulassung des Produkts beantragen.

 

Biozidverordnung – EU-Zulassung

Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR) sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Biozidprodukte auf EU-Ebene zuzulassen. Auf diese Weise können Unternehmen ihre Biozidprodukte innerhalb des EU-Raums in Verkehr bringen, ohne eine konkrete nationale Zulassung erwirken zu müssen.

 

Biozidverordnung – Vereinfachte Zulassung

Das vereinfachte Zulassungsverfahren soll die Anwendung derjenigen Biozidprodukte fördern, welche die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt weniger schädigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein entsprechender Antrag bei der ECHA gestellt werden. Wenn die vereinfachte Zulassung erteilt wurde, kann das jeweilige Biozidprodukt auch in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, ohne dass eine gegenseitige Anerkennung erforderlich ist.