Die CLP-Verordnung im Überblick
Einstufung von Stoffen und Gemischen
Unter Einstufung von Stoffen und Gemischen versteht man die stoffbezogene Zuordnung von Gefährlichkeitsmerkmalen (z. B. giftig, krebserzeugend, explosions- oder umweltgefährlich) auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Kriterien.
Gemäß GHS und der CLP-Verordnung erfolgt die Einstufung in Gefahrenklassen, die meist wieder in mehrere Gefahrenkategorien unterteilt werden. Stoffe werden unter GHS und der CLP-Verordnung nach den Kriterien in Anhang I, Teile 2 - 5 eingestuft und gekennzeichnet. Für Gemische gelten im Grundsatz die gleichen Ermittlungspflichten wie für Stoffe, wobei sich der Lieferant auf Informationen über die einzelnen Inhaltsstoffe stützen kann.
Kennzeichnung gemäß CLP
Die Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus der Einstufung und wird an Konzentrationsgrenzen gemessen. Sie soll Personen, die mit einem Stoff oder einem Gemisch umgehen, Hinweise auf die damit verbundene Gefahr geben. Die CLP-Verordnung legt hierfür sowohl die Piktogramme und Signalwörter als auch die Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze) fest.
Das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (E+K Verzeichnis) ist eine von der ECHA betriebene Datenbank. In ihr werden alle Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes zusammengeführt. Auf diese Weise können z. B. abweichende (Selbst-)Einstufungen aufgedeckt werden. Da Anmelder die Vorgabe haben, sich bei abweichenden Einträgen „nach Kräften“ auf eine Einstufung zu einigen (vgl. Artikel 41 CLP), wird dies im Laufe der Zeit zur Harmonisierung der Einstufungen beitragen.
Verpackung von Stoffen und Gemischen
In Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische sind vom Lieferanten entsprechend ihrer Einstufung nach den Vorgaben der CLP-Verordnung zu verpacken (Artikel 35 CLP).
Die Anpassungen an den Technischen Fortschritt (ATP)
Die 15. ATP zur CLP-Verordnung wurde am 11. August 2020 veröffentlicht. Sie beinhaltet harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen (Anhang VI CLP): Mit der Änderung werden 45 Stoffe neu (in den Anhang VI der CLP-Verordnung) aufgenommen, 21 bestehende Einträge werden geändert und 2 Einträge gestrichen.
Unter anderem enthält die ATP erstmalig die Aufteilung von Salpetersäure, je nach Konzentration, auf 2 Indexnummern.
Die 14. ATP zur CLP-Verordnung wurde am 18. Februar 2020 veröffentlicht. Sie beinhaltet harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen (Anhang VI CLP): Mit der Änderung werden 17 Stoffe neu in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgenommen und 11 bestehende Einträge werden geändert. Konsequent weiter verfolgt wird im Rahmen der 14. ATP das mit der 10. ATP neu eingeführte Konzept der ATE-Werte für bestimmte Stoffe. Diese müssen verbindlich angewendet werden bei der Berechnung der akuten Toxizität von Gemischen, welche einen Stoff mit harmonisiertem ATE-Wert enthalten. Insgesamt erhalten zusätzlich zehn Stoffe neu einen ATE-Wert.
Mit der 14. ATP werden zudem zur neuen Einstufung von Titandioxid (TiO2; Carc. 2 inhal) die Gefahrenhinweise EUH211 und EUH212 in Anhang II der CLP-Verordnung eingeführt. Sie sollen Verwender davor warnen, TiO2-haltige Tröpfchen und Stäube einzuatmen.
Die 12. ATP zur CLP-Verordnung wurde am 28. März 2019 (also nach der 13. ATP) veröffentlicht. Sie beinhaltet die Aktualisierungen der GHS-Revisionen 6 und 7.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Neue Gefahrenklasse für Desensibilisierte Explosive (neues Kap. 2.17)
- Neue Gefahrenkategorie für Pyrophore Gase in Kap. 2.2
- Revidierte Kriterien für die Kategorisierung von Entzündlichen Gasen in Kat. 1 (Kap. 2.2.)
- Einführung von Grenzwerten (allgemeiner Konzentrationsgrenzwert in Tab. 1.1) für STOT SE 3 (1%) und Asp. Tox (1%)
- Anpassungen zur Vereinheitlichung und Präzisierung der Definitionen von verschiedenen Gesundheitsgefahren
- Verschiedene Anpassungen zur Präzisierung der Kriterien, u.a. für Explosive, STOT SE, Asp. Tox., und Acute Aquatic Tox.
- Präzisierungen für die Einstufung von Aerosolen auf Basis getesteter Gemische (Bridging; 1.1.3.7. Aerosole)
- Änderungen bei den Sicherheitshinweisen (P-Sätze) als Folge der laufenden Optimierungsarbeiten auf UN-Ebene (Streichung, Zusammenlegung bestehender P-Sätze)
Die 13. ATP zur CLP-Verordnung wurde am 5. Oktober 2018 veröffentlicht. Sie beinhaltet harmonisierte Einstufungen und Kennzeichnungen (Anhang VI CLP): Mit der Änderung werden 16 Stoffe neu in Anhang VI der CLP- Verordnung aufgenommen und 18 bestehende Einträge werden geändert.