REACH: Drei Säulen des Chemikalienrechts
Registrierungspflicht von Stoffen und Gemischen
Die REACH-Verordnung folgt dem Grundsatz: „No Data, No Market“. Das bedeutet, dass alle Hersteller und Importeure eines Stoffes oder Gemisches diese registrieren müssen, sofern die Mengen eine Tonne pro Jahr übersteigen. Für die Registrierungspflicht nach REACH gibt es verschiedene Ausnahmen wie beispielsweise Zwischenprodukte oder Polymere. Sobald neue Erkenntnisse über einen Stoff vorliegen, muss sein Dossier angepasst werden. Verantwortlich dafür sind alle Registranten eines Stoffes gemeinsam. Damit soll sichergestellt sein, dass Gefährdungen verhindert werden bzw. notwendige Schutzmaßnahmen erfolgen können.
Zulassungsverfahren
Zulassungspflichtig sind alle Stoffe, die im Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind und für die der dort festgelegte sogenannte „Sunset Date“ (Ablauftermin) überschritten ist. Um in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen zu werden, müssen die Stoffe zunächst als „besonders besorgniserregend“ identifiziert werden. Sodann werden sie in die Kandidatenliste aufgenommen. Im nächsten Schritt werden die Stoffe der Kandidatenliste von der Chemikalienagentur ECHA und dem Ausschuss der Mitgliedstaaten nach einem genau festgelegten Verfahren untersucht und danach in den Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen.
Generelle Stoffbeschränkungen nach REACH
Eine Beschränkung unter REACH bedeutet, dass ein Stoff für eine Verwendung oder in einem Erzeugnis oder Gemisch nicht mehr zugelassen ist. Diese Beschränkungen sind in der REACH Verordnung in Anhang XVII aufgeführt. Eine Beschränkung kann für einen Stoff an sich oder für einen Stoff in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis festgelegt sein. Je nach Art der Beschränkung können alle Akteure in der Lieferkette, also Hersteller, Importeure, Händler oder Inverkehrbringer von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, aber auch nachgeschaltete Anwender, von der Umsetzung betroffen sein.
Im öffentlich zugänglichen Verzeichnis der Absichtserklärungen (Registry of Intentions) können interessierte Parteien die Stoffe einsehen, für die die Absicht besteht, ein Beschränkungsdossier über die Beschränkung für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes einzureichen. Qualisys überwacht diese und weitere Vorstufen vor den eigentlichen Beschränkungen und stellt Ihnen diese im Rahmen unseres Stoffinformationsservices bereit.